Satzung

Nach der Neufassung vom 20. März 2024 (eingetragen im Vereinsregister am 29.10.2024).

§1

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-WesYalen, Abteilung Münster e. V. (Förderverein HSPV NRW, Abteilung Münster e. V.)“.
(2) Er hat seinen Sitz in Münster. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Der Verein verfolgt den Zweck, die Allgemeinheit auf materiellem und geistgem Gebiet, insbesondere zum Zwecke der Bildung und Studierendenhilfe, selbstlos zu fördern. Gelder sind hierfür zu vereinnahmen, zu verwalten und dem § 3 dieser Satzung entsprechend zu verwenden.

§3

(1) Die Einnahmen und das Vermögen des Vereins sind ausschließlich zu verwenden zur Förderung der Bildung einschließlich der Studierendenhilfe an der Abteilung Münster der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Wesfalen. Hierzu können insbesondere Denkwerkstätten und Graduierungsfeiern ausgerichtet, Stpendien und Auszeichnungen vergeben und Maßnahmen zur Teambildung getroffen werden. Zur Verwirklichung dieser Zwecke notwendige Maßnahmen zur Vernetzung und Gemeinschafspflege zwischen Studierenden, Verwaltungsmitarbeitenden und Lehrenden sowie der Pflege eines vertrauensvollen und verantwortungsbewussten Kontakts zwischen den Einstellungskörperschafen und der Abteilung Münster dürfen im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen veranstaltet werden. Die genannten Zwecke können durch Mittelweitergabe im Sinne von § 58 Abgabenordnung verwirklicht werden.
(2) Der Verein ist selbstlos tätg, seine Tätgkeit ist nicht auf Erwerb gerichtet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnits „Steuerbegünstgte Zwecke“ der Abgabenordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaf als Mitglieder auch keine sonstgen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstgt werden.

§4

(1) Mitglied des Vereins kann jeder werden, der an der Förderung der Abteilung Münster der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen, insbesondere der Studierendenschaft und der Lehrendenschaft, interessiert ist.
(2) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristsche Personen des öffentlichen und privaten Rechts und sonstige Vereinigungen werden, über die mit rechtsverbindlicher Unterschrift beantragte Aufnahme entscheidet der Vorstand. Beitritsserklärungen können auch in elektronischer Form übermittelt werden.

§5

(1) Die Mitgliedschaft endet bei juristschen Personen und sonstigen Vereinigungen mit der Auflösung, bei Personenmitgliedern mit deren Tod. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig, die dann entscheidet.
(2) Der Austritt aus dem Verein kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Jahres erfolgen, er ist dem Vorstand schriftlich oder in elektronischer Form zu erklären.

§6

Die Mitglieder leisten Beiträge, deren Höhe durch Selbsteinschätzung des Mitgliedes ermittelt wird. Mindestens ist der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Beitrag zu leisten. Dieser ist zum 31.3. des jeweiligen Geschäftsjahrs fällig.

§7

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin, dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin und bis zu vier Beisitzenden. Er wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Den Vorstand i. S. v. § 26 BGB bilden der/die Vorsitzende, der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin und der Schatzmeister/die Schatzmeisterin. Es besteht jeweils Einzelvertretungsbefugnis. Der Vorstand kann zudem weitere beratende Mitglieder kooptieren, die berechtigt sind, mit beratender Stimme, aber ohne Stimmrecht, an Vorstandssitzungen teilzunehmen.
(2) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin vertritt den Verein im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse allein.
(3) Der Vorstand leitet den Verein und erledigt die laufenden Geschäfte.
(4) Vergütungen im Sinne des § 3 Nr. 26 und 26a EStG können gezahlt werden. Aufwand im Sinne des § 670 BGB kann nach Vorlage von entsprechenden Belegen ersetzt werden. Über die Höhe von Vergütungen entscheidet die Mitgliederversammlung.

§8

(1) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich am Sitz des Vereins zusammen.
Ihr obliegt:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsentwurfs
b) die Entgegennahme des Tätigkeits- und des Kassenberichts
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Neuwahl von Vorstandsmitgliedern (Wiederwahl ist zulässig)
e) die Wahl von zwei Kassenprüfern für zwei Jahre
f) die Festsetzung der Mindestbeiträge

Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus anwesenden und elektronisch zugeschalteten Personen durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Präsenzsitzung, hybrid oder online durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende oder bei Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied durch öffentlichen Aushang in der Abteilung Münster der HSPV NRW, unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher.
(3) Den Vorsitz in der Versammlung führt der/die Vorsitzende, bei Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende oder der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Auf Antrag von 10 % der erschienenen Mitglieder sind Wahlen geheim durchzuführen. Die Beurkundung der
Beschlüsse erfolgt durch den Vorsitzenden gemeinsam mit einem Mitglied des Vorstandes. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder in der Versammlung anwesend ist; sie bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Bei Beschlussunfähigkeit der Versammlung muss der
Vorstand eine zweite Mitgliederversammlung auf einen Zeitpunkt einberufen, der frühestens einen Monat und spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der ersten Versammlung liegt. Die zweite Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(5) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss sie einberufen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe begehrt wird. Die Mitgliederversammlung ist als Präsenzveranstaltung durchzuführen, soweit dies mit dem Verlangen beantragt wird.

§9

(1) Im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern sowie bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins findet ein Ersatz von etwaigen Zuwendungen an den Verein sowie eine Verteilung von Vermögen an die Mitglieder nicht statt.
(2) Bei Aufhebung und Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung.